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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Freshfilter Schutzbelüftung CAG GmbH, mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland)

  1. ANWENDUNGSBEREICH

1.1. Für alle Angebote von Freshfilter Schutzbelüftung CAG GmbH und alle mit Freshfilter Schutzbelüftung CAG GmbH geschlossenen Kaufverträge und die daraus resultierenden Lieferungen von Produkten und Dienstleistungen (im Folgenden „Waren“) gelten diese Bedingungen.

1.2. Freshfilter Schutzbelüftung CAG GmbH wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die andere Partei wird als Auftraggeber bezeichnet.

1.3. Die Anwendbarkeit der vom Auftraggeber verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

1.4. Eine Abweichung von diesen Bedingungen kann nur geltend gemacht werden, wenn der Auftragnehmer ihr ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.5. Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in einer anderen Sprache als dem Niederländischen abgefasst sind, ist bei etwaigen Abweichungen stets der niederländische Text maßgeblich.

 

  1. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Alle Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind freibleibend.

2.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen zur Verfügung stellt, kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass diese Informationen richtig und vollständig sind und wird sein Angebot auf diese Informationen stützen.

2.3. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich bestätigt hat oder wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung des Auftrags begonnen hat.

2.4. Wenn eine Zahlung mittels eines Akkreditivs vereinbart wird, kommt der Vertrag erst nach schriftlicher Annahme des unwiderruflich bestätigten Akkreditivs durch den Auftragnehmer zustande.

 

  1. GEHEIMHALTUNG

3.1. Alle Informationen (wie z.B. Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen und Know-how), gleich welcher Art und in welcher Form, die dem Auftraggeber vom oder im Namen des Auftragnehmers zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich und dürfen vom Auftraggeber zu keinem anderen Zweck als zur Erfüllung des Vertrags verwendet werden.

3.2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen werden vom Auftraggeber nicht weitergegeben oder vervielfältigt.

3.3. Verstößt der Auftraggeber gegen eine der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Verpflichtungen, schuldet er eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 25.000 € für jeden Verstoß. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zu einer Entschädigung nach dem Gesetz verlangt werden.

3.4. Der Auftraggeber muss die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen auf erstes Anfordern innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist nach dessen Ermessen zurückgeben oder vernichten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € pro Tag. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zu einer Entschädigung nach dem Gesetz verlangt werden.

 

  1. PREISE

4.1. Alle Preise für die Waren sind in Euro festgelegt, ohne Mehrwertsteuer und verstehen sich ab Werk, Raamsdonksveer, Niederlande (EXW, Incoterms 2020).

4.2. Die in den Angeboten enthaltenen Preise basieren auf dem Preisniveau zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, nachträgliche Änderungen an einem oder mehreren der kostenbestimmenden Faktoren an den Auftraggeber weiterzugeben.

 

  1. BEZAHLUNG

5.1. Die Bezahlung der vom Auftragnehmer verkauften Waren erfolgt innerhalb der Zahlungsfrist, die der Auftragnehmer für jede Transaktion auf dem Angebot oder der Rechnung angibt.

5.2. Das Zahlungsdatum ist das Wertstellungsdatum, an dem der Auftragnehmer die Zahlung erhält. Im Falle einer Zahlung per Giro- oder Banküberweisung gilt als Zahlungsdatum der Tag, an dem der Betrag dem Giro- oder Bankkonto des Auftragnehmers gutgeschrieben wird.

5.3. Der Auftraggeber hat kein Recht auf einen Abzug, eine Aussetzung oder einen Zahlungsnachlass, und auch die Aufrechnung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem Fälligkeitsdatum die gesetzlichen Zinsen für Handelsgeschäfte in Rechnung zu stellen, während alle gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers gehen, wobei letztere auf mindestens 15 % des Rechnungsbetrags mit einem Mindestbetrag von 500 € festgesetzt werden.

5.4. Wenn ein Auftrag in Teillieferungen ausgeführt wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Bezahlung der Teillieferungen zu verlangen, bevor er die restlichen Teillieferungen ausführt.

5.5. Bei oder nach Abschluss des Vertrages ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber vor der (weiteren) Erfüllung eine Sicherheit dafür zu verlangen, dass sowohl die Zahlungs- als auch die sonstigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt werden. Die Weigerung des Auftraggebers, die geforderte Sicherheit zu leisten, gibt dem Auftragnehmer das Recht, seine Verpflichtungen auszusetzen und berechtigt ihn schließlich, den Vertrag ganz oder teilweise ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention aufzulösen, unbeschadet seines Rechts auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens.

 

  1. LIEFER- UND AUSFÜHRUNGSFRIST

6.1. Jede angegebene Liefer- oder Ausführungsfrist ist ein Richtwert.

6.2. Die Liefer- oder Ausführungsfrist beginnt erst, wenn alle kommerziellen und technischen Einzelheiten vereinbart sind, alle Informationen, einschließlich endgültiger und genehmigter Zeichnungen und dergleichen, im Besitz des Auftragnehmers sind, die vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist und die sonstigen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.

6.3. Wenn:
a Dem Auftragnehmer bei der Angabe der Liefer- oder Ausführungsfrist andere Umstände als die des Auftragnehmers bekannt waren, wird die Liefer- oder Ausführungsfrist um die Zeit verlängert, die der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung für die Ausführung des Auftrags unter diesen Umständen benötigt;
b Mehrarbeiten anfallen, wird die Liefer- oder Ausführungsfrist um die Zeit verlängert, die der Auftragnehmer unter Einhaltung seiner Planung benötigt, um die Materialien und Teile zu diesem Zweck zu liefern (oder liefern zu lassen) und die Mehrarbeiten auszuführen;
c Der Auftragnehmer Verpflichtungen aussetzt, wird die Liefer- oder Ausführungsfrist um die Zeit verlängert, die unter Berücksichtigung der Planung erforderlich ist, um den Auftrag nach Wegfall des Grundes für die Aussetzung auszuführen.

Bis zum Beweis des Gegenteils durch den Auftraggeber wird davon ausgegangen, dass die Dauer der Verlängerung der Liefer- oder Ausführungsfrist notwendig und das Ergebnis einer Situation ist, wie oben unter a bis c beschrieben.

6.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten oder Schäden zu tragen, die dem Auftragnehmer durch eine Verzögerung der Liefer- oder Ausführungsfrist entstehen, wie in Absatz 3 dieses Artikels erwähnt.

6.5. Eine Überschreitung der Liefer- oder Ausführungsfrist berechtigt den Auftraggeber in keinem Fall zu Schadensersatz oder Auflösung des Vertrags. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Überschreitung der Liefer- oder Ausführungsfrist ergeben.

 

  1. LIEFERUNG

7.1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgen alle Lieferungen ab Werk, Raamsdonksveer, Niederlande (EXW, Incoterms 2020).

7.2. Die Lieferung gilt in dem Moment als erfolgt, in dem der Auftragnehmer die Waren dem Auftraggeber an seinem Geschäftssitz zur Verfügung stellt und dem Auftraggeber mitgeteilt hat, dass die Waren zu seiner Verfügung stehen. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Auftraggeber unter anderem das Risiko für die Lagerung, die Verladung, den Transport und die Entladung der Waren.

  1. HÖHERE GEWALT

8.1. Ein Versäumnis bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen kann dem Auftragnehmer nicht angelastet werden, wenn dieses Versäumnis die Folge höherer Gewalt ist.

8.2. Höhere Gewalt umfasst den Umstand, dass vom Auftragnehmer eingeschaltete Dritte wie Lieferanten, Subunternehmer und Transporteure oder andere Parteien, von denen der Auftraggeber abhängig ist, ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Als höhere Gewalt gelten auch Wetterbedingungen, Naturereignisse, Terrorismus, Cyberkriminalität, Störungen der digitalen Infrastruktur, Feuer, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Verlust von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Straßenblockaden, Streiks oder Arbeitsniederlegungen sowie Import- oder Handelsbeschränkungen.

8.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund höherer Gewalt vorübergehend an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber gehindert ist. Wenn die Situation der höheren Gewalt nicht mehr besteht, erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtungen, sobald es sein Zeitplan erlaubt.

8.4. Wenn eine Situation höherer Gewalt vorliegt und die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird, oder wenn die vorübergehende Situation höherer Gewalt länger als sechs Monate gedauert hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen. In solchen Fällen ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, jedoch nur für den Teil der Verpflichtungen, der vom Auftragnehmer noch nicht erfüllt wurde.

8.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die sie infolge von höherer Gewalt, Aussetzung oder Auflösung im Sinne dieses Artikels erlitten haben oder erleiden werden.

  1. MEHRARBEIT

9.1. Änderungen an den Arbeiten führen in jedem Fall zu Mehrarbeit, wenn:
a eine Änderung des Entwurfs, der Spezifikationen oder der Vertragsunterlagen vorliegt;
b die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen nicht mit der Realität übereinstimmen;
c die geschätzten Mengen um mehr als 5 % abweichen.

9.2. Mehrarbeit wird auf der Grundlage der Preisfaktoren berechnet, die zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeit gelten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis für die Mehrarbeit auf erstes Anfordern des Auftragnehmers zu zahlen.

  1. REKLAMATIONEN

10.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren bei Lieferung auf sichtbare und/oder sofort erkennbare Mängel zu untersuchen. Als solche gelten alle Mängel, die durch normale Sinneswahrnehmung oder eine einfache stichprobenartige Prüfung entdeckt werden können. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet zu prüfen, ob die gelieferten Waren auch in anderer Hinsicht der Bestellung entsprechen. Durch die Nichteinhaltung der Prüfungsverpflichtung verliert der Auftraggeber jegliche Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer.

10.2. Reklamationen bezüglich Qualität und Quantität der gelieferten Waren müssen spätestens 10 Kalendertage nach der Lieferung schriftlich eingereicht werden. Mängel, die erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt werden können (nicht sichtbare Mängel), müssen dem Auftragnehmer sofort nach deren Entdeckung mitgeteilt werden. Nach Überschreitung dieser Fristen wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die Lieferung genehmigt hat, und Reklamationen werden nicht mehr berücksichtigt.

10.3. Die Reklamation muss eine Beschreibung des Mangels enthalten, und der Auftragnehmer muss auf erstes Anfordern die Möglichkeit erhalten, die Reklamation zu untersuchen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer gestatten, eine Inspektion der betreffenden Waren durch einen Sachverständigen oder eine unabhängige Prüfstelle durchführen zu lassen. Wenn die Reklamation durch den Sachverständigen bestätigt wird, gehen die Kosten der Inspektion zu Lasten des Auftragnehmers. Wenn sie für unbegründet erklärt wird, gehen die Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

10.4. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig eine Reklamation gemeldet hat und dieser die Reklamation anerkannt hat, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl nur verpflichtet, die fehlenden Waren zu liefern oder die gelieferten Waren zu ersetzen oder zu reparieren.

10.5. Die Einreichung einer Reklamation setzt die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers nicht aus, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich ausdrücklich mit einer solchen Aussetzung einverstanden.

10.6. Die Rücksendung der Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Auftragnehmer behält sich das Recht vor, eine zusätzliche Gebühr zu erheben, wenn die Ware nicht im Originalzustand zurückgegeben wird.

10.7. Reklamationen über Rechnungen sollten innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich eingereicht werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Reklamation, wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber der Rechnung zugestimmt hat.

 

  1. HAFTUNG

11.1. Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers und vorbehaltlich der gesetzlichen Haftung aufgrund zwingender Vorschriften haftet der Auftragnehmer niemals für einen Schaden des Auftraggebers. Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, Aufsichtsschäden, immaterielle Schäden, Handelsverluste oder Umweltschäden oder Schäden, die sich aus der Haftung gegenüber Dritten ergeben, ist darüber hinaus ausdrücklich ausgeschlossen. Unbeschadet des Vorstehenden haftet der Auftragnehmer niemals für Schäden, die entstehen, nachdem der Auftraggeber oder Dritte Anpassungen an (einer der) Waren vorgenommen haben.

11.2. Wenn und soweit ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 8.1 eine Haftung des Auftragnehmers, aus welchem Grund auch immer, besteht, ist diese Haftung auf den Betrag begrenzt, der dem Nettorechnungswert der betreffenden Waren entspricht, wobei der Auftragnehmer höchstens und ausschließlich bis zu einem Betrag von 500.000 € pro Schadensfall haftet. Eine Reihe von zusammenhängenden schadenverursachenden Ereignissen gilt für die Zwecke dieses Artikels als ein Ereignis/Schadenfall.

11.3. Der Auftraggeber schützt den Auftragnehmer vor Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit den vom Auftraggeber an diese Dritten gelieferten Waren entstehen, es sei denn, es wird rechtskräftig festgestellt, dass diese Ansprüche eine unmittelbare Folge grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Fehlverhaltens des Auftragnehmers sind und der Auftraggeber darüber hinaus nachweist, dass ihn in dieser Hinsicht keinerlei Verschulden trifft.

11.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Schaden so weit wie möglich zu begrenzen, unter anderem durch rechtzeitige Inanspruchnahme der Hilfe des Auftragnehmers ab dem Zeitpunkt, an dem der Schaden eintreten könnte.

 

  1. GARANTIE

12.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Waren zum Zeitpunkt der Lieferung frei von wesentlichen Mängeln sind und den Produktspezifikationen entsprechen.

12.2. Die Garantiezeit für vom Auftragnehmer gelieferte Waren beträgt 12 Monate nach Lieferung der Waren.

12.3. Alle Ansprüche auf eine eventuelle Garantie erlöschen, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Zustimmung von FRESHFILTER
BV die Waren verarbeitet oder verändert oder die Waren in unzulässiger Weise verwendet oder verwenden lässt oder wenn er eine weitergehende Garantie als die des Auftragnehmers gewährt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.

 

 

  1. STORNIERUNG

13.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Bestellung zu stornieren, wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Lieferung seinen früheren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer oder anderen Gläubigern noch nicht nachgekommen ist. Der Auftragnehmer kann von diesem Recht auch Gebrauch machen, wenn die Informationen über die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vom Auftragnehmer als unzureichend erachtet werden. Der Auftraggeber kann aus solchen Stornierungen keinerlei Rechte ableiten und der Auftragnehmer kann von ihm niemals haftbar gemacht werden.

13.2. Wenn der Auftraggeber den Vertrag, aus welchem Grund auch immer, ganz oder teilweise storniert, muss der Auftragnehmer dies nur unter der Bedingung akzeptieren, dass der Auftraggeber eine Entschädigung in Höhe von mindestens 25% des Rechnungswerts der stornierten Waren zahlt. In diesem Fall ist der Auftragnehmer auch berechtigt, alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

 

  1. EIGENTUMSVORBEHALT

14.1. Das Eigentum an den vom Auftragnehmer gelieferten Waren geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn alle vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Beträge einschließlich etwaiger Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten sowie aller Forderungen wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen vollständig bezahlt sind. Die Ausstellung eines Schecks oder eines anderen Handelspapiers gilt in diesem Zusammenhang nicht als Zahlung.

14.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die verkauften Waren sofort zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber in irgendeiner Weise mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer zu diesem Zweck Zugang zu seinem Gelände und seinen Räumlichkeiten zu gewähren.

14.3. Der Auftraggeber muss die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren getrennt von den anderen Waren lagern, um die Waren des Auftragnehmers weiterhin unterscheiden zu können.

14.4. Solange die gelieferten Waren unter Eigentumsvorbehalt stehen, darf der Auftraggeber sie nicht veräußern, belasten, verpfänden oder anderweitig außerhalb des normalen Geschäftsverkehrs in die Verfügungsgewalt von Dritten bringen. Der Auftraggeber darf jedoch nicht über die Waren im ordentlichen Geschäftsgang verfügen, wenn er einen Antrag auf Zahlungsaufschub gestellt hat oder der Auftraggeber in Konkurs gegangen ist.

 

  1. AUFLÖSUNG UND AUSSETZUNG

15.1. Falls der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nachkommt, oder wenn eine begründete Befürchtung dafür besteht, sowie im Falle eines Antrags auf Zahlungsaufschub, Konkurs oder Liquidation des Auftraggebers und im Falle seines Todes oder der Auflösung oder Kündigung des Auftraggebers, wenn es sich bei dem Auftraggeber um ein Unternehmen handelt, oder wenn eine Änderung in der Gesellschaftsform des Unternehmens oder in Auflösung oder Beendigung des Auftraggebers auftritt, wenn es sich bei dem Auftraggeber um ein Unternehmen handelt, oder bei einer Änderung der Geschäftsform oder der Leitung des Unternehmens oder der Einbringung der Aktivitäten des Unternehmens hat der Auftragnehmer das Recht, ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention den Vertrag für einen angemessenen Zeitraum auszusetzen oder den Vertrag ohne jegliche Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz aufzulösen.

15.2. Die Forderung des Auftragnehmers in Bezug auf den bereits ausgeführten Teil des Vertrages sowie der Schaden, der sich aus der Aussetzung oder Auflösung ergibt, einschließlich des entgangenen Gewinns, sind sofort fällig und zahlbar.

 

  1. RECHTE AM GEISTIGEN EIGENTUM

16.1. Der Auftragnehmer behält sich alle geistigen Eigentumsrechte vor, die er im Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer gelieferten und/oder entwickelten Waren hat.

16.2. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, gelieferte Waren ganz oder teilweise zu verändern oder umzubenennen oder die betreffende Marke in anderer Weise zu verwenden oder in seinem eigenen Namen zu registrieren.

 

  1. WIDERSPRUCH ZU GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN

17.1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unanwendbar sein oder gegen die öffentliche Ordnung oder das Gesetz verstoßen, so gilt nur die betreffende Bestimmung als nicht geschrieben, die Bedingungen bleiben jedoch im Übrigen in vollem Umfang in Kraft. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die betreffende Bestimmung in eine rechtsgültige zu ändern.

 

  1. ZUSTÄNDIGES GERICHT / ANWENDBARES RECHT

18.1. Alle Streitigkeiten, auch solche, die nur von einer der Parteien als solche bezeichnet werden, unterliegen dem Urteil des für den Sitz des Auftragnehmers zuständigen Gerichts, unbeschadet der Befugnis des Auftragnehmers, die Streitigkeit, falls gewünscht, einem anderen zuständigen Gericht vorzulegen. Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggebern mit Sitz außerhalb der EU werden gemäß der ICC-Schiedsgerichtsordnung von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Die verwendete Sprache ist Englisch. Das Schiedsverfahren findet in Amsterdam, den Niederlanden, statt.

18.2. Auf alle vom Auftragnehmer abgegebenen Angebote und Kostenvoranschläge sowie auf alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung.

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